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ARTIKEL 11 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

ARTIKEL 11

VERNICHTUNG

(1) Klassifizierte Informationen, die als VERTRAULICH / RISERVATISSIMO / CONFIDENTIAL oder GEHEIM / SEGRETO / SECRET eingestuft und gekennzeichnet sind, werden nachweislich und auf eine Weise vernichtet, die eine vollständige oder teilweise Wiederherstellung nicht zulässt.

(2) Klassifizierte Informationen, die als STRENG GEHEIM / SEGRETISSIMO / TOP SECRET eingestuft und gekennzeichnet sind, werden nicht vernichtet. Sie sind zurück an den Herausgeber zu übermitteln, wenn sie für den Empfänger nicht mehr erforderlich sind.

(3) Im Falle einer Krisensituation, in der es unmöglich ist Klassifizierte Informationen, die in Anwendung dieses Abkommens ausgetauscht oder erzeugt wurden, zu schützen oder rückzuübermitteln, werden die Klassifizierten Informationen umgehend vernichtet. Der Empfänger informiert die Zuständige Behörde des Herausgebers ohne ungebührliche Verzögerung über diese Vernichtung.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

20012028

Dokumentnummer

NOR40247297

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