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ARTIKEL 9 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

ARTIKEL 9

ÜBERMITTLUNG

(1) Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Zuständigen Behörden der Parteien vereinbarten sicheren Weg übermittelt.

(2) Der Empfang Klassifizierter Informationen, die als VERTRAULICH / RISERVATISSIMO / CONFIDENTIAL und höher eingestuft und gekennzeichnet sind, ist schriftlich zu bestätigen.

(3) Klassifizierte Informationen, die als STRENG GEHEIM / SEGRETISSIMO / TOP SECRET eingestuft und gekennzeichnet sind, sind nur auf diplomatischem Weg gemäß innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

20012028

Dokumentnummer

NOR40247295

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