ARTIKEL 9
ÜBERMITTLUNG
(1) Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Zuständigen Behörden der Parteien vereinbarten sicheren Weg übermittelt.
(2) Der Empfang Klassifizierter Informationen, die als VERTRAULICH / RISERVATISSIMO / CONFIDENTIAL und höher eingestuft und gekennzeichnet sind, ist schriftlich zu bestätigen.
(3) Klassifizierte Informationen, die als STRENG GEHEIM / SEGRETISSIMO / TOP SECRET eingestuft und gekennzeichnet sind, sind nur auf diplomatischem Weg gemäß innerstaatlichen Gesetzen und Verordnungen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2022
Gesetzesnummer
20012028
Dokumentnummer
NOR40247295
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