Artikel 10
Verständigungsverfahren
- 1. Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Parteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden sich die entsprechenden zuständigen Behörden bemühen, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
- 2. Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5 und 6 anzuwendenden Verfahren verständigen.
- 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025
Gesetzesnummer
20006979
Dokumentnummer
NOR40122738
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