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Artikel 11 Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.2010

Artikel 11

Inkrafttreten

  1. 1. Jede der Parteien teilt der anderen die Erfüllung der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen auf schriftlichem Wege mit.
  2. 2. Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach Erhalt der späteren der beiden Ratifikationsurkunden in Kraft und findet daraufhin für Steuerzeiträume Anwendung, die am oder nach dem 1. Jänner des Jahres, das dem des Inkrafttretens folgt, beginnen, oder sofern kein Steuerzeitraum besteht, für alle Abgaben, die am oder nach diesem Datum entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20006979

Dokumentnummer

NOR40122739

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