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Artikel 10 Auskunftsaustausch in Steuersachen (Andorra)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.2010

Artikel 10

Verständigungsverfahren

  1. 1. Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Parteien bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden sich die entsprechenden zuständigen Behörden bemühen, die Angelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
  2. 2. Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus können sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf die nach den Artikeln 5 und 6 anzuwendenden Verfahren verständigen.
  3. 3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können zur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittelbar miteinander verkehren.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025

Gesetzesnummer

20006979

Dokumentnummer

NOR40122738

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