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Artikel 10 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1955

Artikel 10

Die Handelsschiffe, die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile fahren sowie die von ihnen mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt durch das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen und von den neben den Zöllen zu erhebenden sonstigen Abgaben.

Die sonstigen Abgaben, die alle Schiffe entrichten müssen, müssen auch von den Schiffen der vertragschließenden Teile ohne Unterschied entrichtet werden.

Die Zollbehörden des Durchgangsstaates sind berechtigt, die Durchgangswaren unter Zollaufsicht zu nehmen oder das Schiff amtlich begleiten zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011297

Dokumentnummer

NOR12145639

alte Dokumentnummer

N9195643664L

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