Artikel 10
Die Handelsschiffe, die unter der Flagge eines der vertragschließenden Teile fahren sowie die von ihnen mitgeführten Waren bleiben bei der Durchfahrt durch das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles frei von Zöllen und von den neben den Zöllen zu erhebenden sonstigen Abgaben.
Die sonstigen Abgaben, die alle Schiffe entrichten müssen, müssen auch von den Schiffen der vertragschließenden Teile ohne Unterschied entrichtet werden.
Die Zollbehörden des Durchgangsstaates sind berechtigt, die Durchgangswaren unter Zollaufsicht zu nehmen oder das Schiff amtlich begleiten zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011297
Dokumentnummer
NOR12145639
alte Dokumentnummer
N9195643664L
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