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Artikel 11 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Regelung von Fragen der Donauschiffahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.1955

Artikel 11

Die vertragschließenden Teile erklären sich einverstanden, im Rahmen ihrer geltenden Vorschriften soweit als möglich für eine beschleunigte Grenzabfertigung Sorge zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2020

Gesetzesnummer

10011297

Dokumentnummer

NOR12145640

alte Dokumentnummer

N9195643665L

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