Artikel 11
Die vertragschließenden Teile erklären sich einverstanden, im Rahmen ihrer geltenden Vorschriften soweit als möglich für eine beschleunigte Grenzabfertigung Sorge zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011297
Dokumentnummer
NOR12145640
alte Dokumentnummer
N9195643665L
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