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Artikel 10 Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Artikel 10

Konsultationen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Durchführung des Rückübernahmeabkommens und dieses Protokolls sowie in damit zusammenhängenden Angelegenheiten zusammen.

(2) Auf Ersuchen einer der zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden innerhalb von dreiMonaten Konsultationen über die Durchführung und Anwendung dieses Protokolls auf der zuständigen Ebene abgehalten. Der Ort der Sitzung wird gemeinsam festgelegt. In Abstimmung zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien können die Konsultationen unter Verwendung von Video- und Audiotechnik durchgeführt werden.

(3) Kann keine Einigung erzielt werden, so werden auf diplomatischem Wege Lösungsversuche unternommen.

Schlagworte

Videotechnik

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

20012566

Dokumentnummer

NOR40261300

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