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Artikel 10 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Artikel 10

10.1 Güter und Dienstleistungen, die mittels öffentlich unterstützter konzessioneller Kredite unter dem österreichischen Exportfinanzierungsverfahren angeschafft werden, sind innerhalb des Hoheitsgebietes der Mongolei von der Mehrwertsteuer befreit.

10.2 Steuerbefreiungen, die auf Zahlungen des Kreditnehmers aus öffentlich unterstützten konzessionellen Krediten unter dem österreichischen Exportfinanzierungsverfahren Anwendung finden, sollen durch das „Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Mongolei auf dem Gebiete der Steuern und vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll“1 vom 3. Juli 2003 geregelt werden.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 92/2004.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020

Gesetzesnummer

20011099

Dokumentnummer

NOR40221931

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