Artikel 9
9.1 Die Regierung der Mongolei vertreten durch das Ministerium für Finanzen garantiert hiermit unwiderruflich und unbedingt die Erfüllung aller sich aus dem gegenständlichen Abkommen ergebenden Zahlungsverpflichtungen und verzichtet hiermit unwiderruflich auf jegliche Geltendmachung eines etwaigen Immunitätsrechtes in Bezug auf Klageerhebung oder Vollstreckung betreffend Zahlungen, welche unter diesem Abkommen garantiert sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020
Gesetzesnummer
20011099
Dokumentnummer
NOR40221930
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