Artikel 8
8.1 Unter dem gegenständlichen Abkommen gewährte gebundene Hilfskredite sind für den Ankauf von österreichischen Gütern und Dienstleistungen heranzuziehen, wobei diese Güter und Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft bis zu 50% beinhalten können.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020
Gesetzesnummer
20011099
Dokumentnummer
NOR40221929
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