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Artikel 8 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Artikel 8

8.1 Unter dem gegenständlichen Abkommen gewährte gebundene Hilfskredite sind für den Ankauf von österreichischen Gütern und Dienstleistungen heranzuziehen, wobei diese Güter und Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft bis zu 50% beinhalten können.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020

Gesetzesnummer

20011099

Dokumentnummer

NOR40221929

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