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Artikel 7 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Artikel 7

7.1 Die Finanzierung und Einbeziehung von Projekten unter dem gegenständlichen Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Ministerium für Finanzen der Mongolei und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich vereinbart werden. Die formelle Einbeziehung von Projekten in das gegenständliche Abkommen erfolgt fortlaufend. Projekte, welche vor Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens in Verhandlung standen, können ebenso miteinbezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020

Gesetzesnummer

20011099

Dokumentnummer

NOR40221928

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