Artikel 11
11.1 Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt des gegenständlichen Abkommens überprüfen, Aktualisierungen erörtern und sich über alle sonstigen auftretenden Angelegenheiten verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020
Gesetzesnummer
20011099
Dokumentnummer
NOR40221932
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