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Artikel 12 Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Artikel 12

12.1 Zum Zwecke der Evaluierung der Verwendung der unter dem gegenständlichen Abkommen gewährten konzessionellen Kredite und der Nachhaltigkeit der entsprechenden Projekte wird die Regierung der Mongolei die Bereitstellung aller für die Evaluierung, Überprüfung und Überwachung der Projekte notwendigen Unterlagen erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020

Gesetzesnummer

20011099

Dokumentnummer

NOR40221933

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