Artikel 13
13.1 Alle Streitfälle zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung und/oder Umsetzung des gegenständlichen Abkommens sollen gütlich auf diplomatischem Wege beigelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020
Gesetzesnummer
20011099
Dokumentnummer
NOR40221934
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