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Artikel 10. Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Scheckprivatrechts

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 10.

Die Bestimmungen dieses Abkommens finden in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile keine Anwendung auf Schecks, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2026

Gesetzesnummer

10001985

Dokumentnummer

NOR12026358

alte Dokumentnummer

N2195927365S

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