Artikel 104.
Bis zum Inkrafttreten eines ägyptischen Gerichtsverfassungsgesetzes, durch das Gerichtshöfe mit allgemeiner Zuständigkeit errichtet werden, wird die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die österreichischen Staatsangehörigen und ihr Eigentum von den britischen Konsulargerichten auf Grund von Erlässen Seiner Hoheit des Sultans wahrgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000996
alte Dokumentnummer
N1192019642S
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