Artikel 103.
Alle von der Regierung der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit Ägypten geschlossenen Verträge, Abmachungen, Abkommen oder Vereinbarungen gelten als seit dem 12. August 1914 aufgehoben.
Österreich darf sich in keinem Falle auf diese Abkommen berufen und verpflichtet sich, in keiner Weise in Verhandlungen zwischen Großbritannien und den anderen Mächten hinsichtlich Ägyptens einzugreifen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000995
alte Dokumentnummer
N1192019641S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)