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Artikel 104. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.

Artikel 104.

Bis zum Inkrafttreten eines ägyptischen Gerichtsverfassungsgesetzes, durch das Gerichtshöfe mit allgemeiner Zuständigkeit errichtet werden, wird die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die österreichischen Staatsangehörigen und ihr Eigentum von den britischen Konsulargerichten auf Grund von Erlässen Seiner Hoheit des Sultans wahrgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000996

alte Dokumentnummer

N1192019642S

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