Art. 2 § 14 FAG 1989

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

ÜR: Art. II §§ 2 und 3, Art. III, BGBl. Nr. 693/1991

C. Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben

§ 14.

(Anm.: Abs. 1 tritt mit 31.12.1992 außer Kraft)

(2) (Verfassungsbestimmung) Ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben sind Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, soweit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen von Milch und Lieferungen im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 4 Umsatzsteuergesetz, BGBl. Nr. 223 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1989. § 8 Abs. 4 F-VG 1948 ist nicht anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 und 4 treten mit 31.12.1992 außer Kraft)

ÜR: Art. II §§ 2 und 3, Art. III, BGBl. Nr. 693/1991

Schlagworte

Landesabgabe, Gemeindeabgabe

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026

Gesetzesnummer

10004593

Dokumentnummer

NOR12051376

alte Dokumentnummer

N3199118578J

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