§ 6
Für die Exekution auf einen Anspruch, der auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist, gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 325, 326, 328, 329 der Exekutionsordnung mit der Besonderheit, daß behufs Befriedigung Exekution auf das eingetragene Schiff oder Schiffsbauwerk nur durch Zwangsversteigerung geführt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144890
alte Dokumentnummer
N9194041525L
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