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Art. 22 § 29 Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

§ 29

(1) Aus der Verteilungsmasse sind zunächst die Kosten der gerichtlichen Bewachung und Verwahrung des Schiffs zu ersetzen. Sodann sind die Schiffsgläubigerrechte, die rechtzeitig angemeldet wurden, und die Forderungen anderer Art, für die eine Schiffshypothek eingetragen ist, in der im Handelsgesetzbuch und im Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, festgesetzten Reihenfolge zu befriedigen.

(2) Die Rangverhältnisse der durch eine Schiffshypothek sichergestellten Forderungen und der nicht sichergestellten Forderung des betreibenden Gläubigers richten sich, sofern es sich nicht um Schiffsgläubigerrechte handelt, untereinander nach den Vorschriften der §§ 25, 26 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und des § 135 der Exekutionsordnung.

(3) Die Prozeß- und Exekutionskosten sind nach den Vorschriften der § 216 Abs. 2, § 217 der Exekutionsordnung zu befriedigen.

Schlagworte

Prozeßkosten

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10011241

Dokumentnummer

NOR12144913

alte Dokumentnummer

N9194041548L

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