§ 30
Gelangen im Fall einer Gesamtschiffshypothek nicht alle mitverhafteten Schiffe zur Versteigerung, so ist der Berechnung des den nachfolgenden Berechtigten gebührenden Ersatzes (§ 222 Abs. 4 der Exekutionsordnung) der Wert der Schiffe zugrunde zu legen. Dieser ist auf Kosten der nachstehenden Berechtigten, die die Eintragung einer Schiffshypothek für die Ersatzforderung begehrt haben, durch gerichtliche Schätzung zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144914
alte Dokumentnummer
N9194041549L
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