§ 31
Unter welchen Voraussetzungen durch eine Schiffshypothek sichergestellte Forderungen durch Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot zu berichtigen sind (§ 223 der Exekutionsordnung), richtet sich nach § 19 Nr. 1 dieses Artikels.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144915
alte Dokumentnummer
N9194041550L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)