§ 32
Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung im Schiffsregister gesichert sind, sind bei der Meistbotsverteilung wie aufschiebend bedingte Rechte, Rechte, gegen die ein Widerspruch eingetragen ist, wie auflösend bedingte Rechte zu behandeln.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2019
Gesetzesnummer
10011241
Dokumentnummer
NOR12144916
alte Dokumentnummer
N9194041551L
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