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Art. 1 § 7 UWFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1989

§ 7.

(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Wirtschaftsplan bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres für das jeweils folgende Jahr aufzustellen und zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen.

(2) Der Wirtschaftsplan sowie der Rechnungsabschluß sind den in den §§ 21 und 21a des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, in der jeweils geltenden Fassung, und in § 14 des Umweltfondsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kommissionen zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Wirtschaftsplan und den Rechnungsabschluß sowie einen Tätigkeitsbericht des Fonds über die Förderungstätigkeit nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Umweltfondsgesetz, in der jeweils geltenden Fassung, dem Nationalrat vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010505

Dokumentnummer

NOR12134415

alte Dokumentnummer

N8198712389A

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