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Art. 1 § 6 UWFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 6.

(1) In den folgenden Angelegenheiten bedarf der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie des Einvernehmens mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten:

  1. 1. Bei Erlassung der Richtlinien gemäß §§ 3 und 4 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2. bei Erlassung der Förderungsrichtlinien gemäß § 6 des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;
  3. 3. bei Vorhaben nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vor Gewährung der Förderung.

(2) In den Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist überdies das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.

(3) Vor Erledigung der Anträge auf Gewährung von Fondshilfe nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung ist mit den in § 21 Abs. 6 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung getroffenen Ausnahmen die Wasserwirtschaftsfondskommission anzuhören. Im Falle der Erledigung im Sinne des Antrages hat der Fonds, bei Vorhaben nach § 13 Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung, welche Bauernhöfe und Wohngebäude land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer betreffen, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Vorhaben nach § 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. Mit dieser erwirbt der Förderungswerber einen Rechtsanspruch auf die Förderung.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010505

Dokumentnummer

NOR12134414

alte Dokumentnummer

N8198712388A

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