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Art. 1 § 8 UWFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1987

§ 8.

(1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts und ist in Erfüllung seiner Aufgaben von der Körperschaftsteuer befreit. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

(2) Die vom Fonds gewährten Darlehen sowie die Darlehens- und Kreditverträge, für die der Fonds Kreditkostenzuschüsse leistet, sind von den Rechtsgebühren befreit. Wird die Förderung vom Fonds aufgekündigt, so werden die Darlehens- und Kreditverträge mit der Aufkündigung nach den Tarifposten 8 oder 19 des § 33 des Gebührengesetzes 1957 in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig.

Schlagworte

Erbschaftssteuer, Darlehensvertrag

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010505

Dokumentnummer

NOR12134416

alte Dokumentnummer

N8198712390A

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