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Art. 1 § 76 SpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2005

§ 76
Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes
oder der Suchgifteinnahme

Hat ein Arzt oder eine Ärztin einer öffentlichen Krankenanstalt aufgrund straßenpolizeilicher Vorschriften eine klinische Untersuchung zur Feststellung der Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift oder eine Blutabnahme zur Bestimmung des Blutalkoholgehaltes oder der Suchtgifteinnahme vorzunehmen, ist der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt verpflichtet, die hierfür erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

14.12.2015

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