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Art. 1 § 75 SpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2005

§ 75
Unverzügliche Entlassung

Patienten und Patientinnen einer öffentlichen Krankenanstalt sind zu entlassen, wenn sie aufgrund des Ergebnisses einer anstaltsärztlichen Untersuchung der Anstaltsbehandlung nicht mehr bedürfen.

14.12.2015

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