2. Unterabschnitt
Besondere Kosten- und Finanzierungsregelungen
§ 77*)
Geltungsbereich
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Abgeltung von Leistungen der öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 3 lit. a bis c.
(2) Dieser Unterabschnitt gilt nicht, soweit im 5. Abschnitt für die Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten an sozialversicherte Personen durch den Landesgesundheitsfonds anderes geregelt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 7/2011, 10/2018
24.01.2018
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