Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Geschäftsführer
§ 6.
(1) Die Geschäftsführer haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Vereinigung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, daß sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewendet haben.
(3) Die Ansprüche nach Abs. 2 verjähren in fünf Jahren.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021
Gesetzesnummer
10007733
Dokumentnummer
NOR12086705
alte Dokumentnummer
N5199549940J
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