Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses
§ 7.
Die Geschäftsführer haben für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen. § 221 Abs. 5 UGB ist nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021
Gesetzesnummer
10007733
Dokumentnummer
NOR40070300
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)