Abberufung der Geschäftsführer
§ 8.
(1) Die Bestellung zum Geschäftsführer kann unbeschadet allfälliger Entschädigungsansprüehe aus bestehenden Verträgen durch einstimmigen Beschluß der Mitglieder jederzeit widerrufen werden. Ein Geschäftsführer kann auch auf Grund einer Klage eines Mitglieds durch gerichtliche Entscheidung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(2) Die Abberufung der Geschäftsführer kann im Gründungsvertrag oder durch einstimmigen Beschluß der Mitglieder abweichend von Abs. 1 geregelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2021
Gesetzesnummer
10007733
Dokumentnummer
NOR12086707
alte Dokumentnummer
N5199549942J
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