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Art. 1 § 9 EWIVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitglieds

§ 9.

Wird über das Vermögen eines Mitglieds das Konkursverfahren eröffnet, so scheidet dieses mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens aus der Vereinigung aus. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2021

Gesetzesnummer

10007733

Dokumentnummer

NOR40119993

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