Art. 1 § 60 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2007

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Arbeitszeit bei Schichtarbeit

§ 60.

(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf

  1. 1. innerhalb des Schichtturnusses oder
  2. 2. bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 56a innerhalb des Durchrechnungszeitraumes
  1. im Durchschnitt die nach § 56 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, dass der Kollektivvertrag für Betriebe gemäß § 5 Abs. 4 eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zwölf Stunden zulassen kann.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40090360

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