Art. 1 § 39p LAG

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.2007

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Mitwirkungsverpflichtung

§ 39p.

(Grundsatzbestimmung) Die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den BV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

1. Art. 7 Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 102/2007 lautet: "Die Begriffe „Mitarbeitervorsorgekasse“ und „MV-Kasse“ werden durch die Begriffe „Betriebliche Vorsorgekasse“ und „BV-Kasse“ sowie der Ausdruck „BMVG“ durch den Ausdruck „BMSVG“ ersetzt.". Es wurde in der richtigen grammatikalischen Form ersetzt.

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40095023

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