Art. 1 § 39p LAG

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.2002

Mitwirkungsverpflichtung

§ 39p

§ 39p. (Grundsatzbestimmung) Die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den MV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)