Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume
§ 39k
§ 39k. (Grundsatzbestimmung)Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19 und 37, 38 und 65 WG 2001 bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001. Dies gilt nicht für einen Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 WG 2001 oder in den Fällen des § 19 Abs. 1 Z 6 und 8 WG 2001 für den zwölf Monate übersteigenden Teil.
(2) Der Dienstnehmer hat jeweils für die Dauer des Zivildienstes nach § 6a sowie für die Dauer des Auslandsdienstes nach § 12b des Zivildienstgesetzes (ZDG) bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG.
(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochen- oder Krankengeld nach dem ASVG hat der Dienstnehmer bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Dienstgeber in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich im Falle des Wochengeldes nach dem für den Kalendermonat vor dem Eintritt des Versicherungsfalles gebührende Entgelt, im Falle des Krankengeldes nach der Hälfte dieses Entgelts.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hat der Dienstnehmer oder der ehemalige Dienstnehmer, soweit dieser bei Beginn des Kinderbetreuungsgeldbezuges abgesehen vom Geschlecht die Anspruchsvoraussetzungen für Wochengeld gemäß § 162 ASVG (fiktiv) erfüllt hat, Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) in Höhe von 1,53 vH des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG. Der jeweils zuständige Träger der Krankenversicherung hat die Beiträge ohne gesonderten Antrag des Dienstnehmers oder des ehemaligen Dienstnehmers an die MV-Kasse, bei einem ehemaligen Dienstnehmer an die MV-Kasse seines letzten Dienstgebers zu leisten. Bei einer Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG sind für denselben Zeitraum auch die geleisteten Beiträge vom Dienstnehmer oder vom ehemaligen Dienstnehmer zurückzufordern und an den FLAF zu überweisen.
(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Dauer einer Bildungskarenz nach § 39e hat der Dienstnehmer Anspruch auf eine Beitragsleistung zu Lasten des FLAF in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG.
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Z 6 und 8 WG 2001 hat der Dienstnehmer für einen zwölf Monate übersteigenden Teil Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Bund in der in Abs. 1 genannten Höhe.
(7) (Grundsatzbestimmung) Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach Abs. 1 bis 6 ist § 39j Abs. 1 bis 3 anzuwenden.
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