§ 2
(1) Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für vollbeschäftigte Ärzte
- für jede Journaldienststunde zwischen 6 Uhr und 22 Uhr 1,07 vH,
- für jede Journaldienststunde zwischen 22 Uhr und 6 Uhr 1,43 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(2) Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt für vollbeschäftigte Ärzte
- für jede der ersten bis achten Journaldienststunde 1,43 vH,
- für jede ab der neunten Journaldienststunde 2,15 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(3) Von diesen Hundertsätzen gelten 45 vH als Überstundenzuschlag.
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