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Art. 1 § 2 Pauschalierungsverordnung für Journaldienstzulage für Ärzte an Universitätskliniken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1999

§ 2

(1) Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für vollbeschäftigte Ärzte

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

(2) Die Journaldienstzulage für Journaldienste an Sonn- und Feiertagen beträgt für vollbeschäftigte Ärzte

(3) Von diesen Hundertsätzen gelten 45 vH als Überstundenzuschlag.

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