§ 3
(1) Die Journaldienstzulage für nicht durch Freizeit ausgeglichene Zeiten eines Journaldienstes an Werktagen beträgt für Ärzte und Ärztinnen mit herabgesetzter Wochendienstzeit für jede Journaldienststunde 0,89 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(2) Die Journaldienstzulage für Zeiten eines Journaldienstes an Sonn- und Feiertagen beträgt für Ärzte und Ärztinnen mit herabgesetzter Wochendienstzeit
- für jede der ersten bis achten Journaldienststunde………………….0,89 vH,
- für jede ab der neunten Journaldienststunde………………………..1,07 vH
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.
(3) Von diesen Hundertsätzen gelten 22,5 vH als Überstundenzuschlag.
(4) Für Journaldienststunden, die über eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden hinausgehen, gilt § 2. Werden in einem solchen Fall Journaldienste geleistet, die mit verschieden hohen Journaldienstzulagensätzen abzugelten wären, sind jene als Journaldienststunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Journaldienstzulagensätze gebühren.
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