EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2017; Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022
IVa. Pauschalgebühren für Abfragen im Grund- und Firmenbuch
Zahlungspflicht für die Abfragegebühr
§ 26b.
(1) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 9 lit. e sind zahlungspflichtig:
- 1. die mit dem Zugang zur Grundbuchsdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 9 lit. e Z 1 bis 16 durchführen;
- 2. die Bundesrechenzentrum GmbH für im Auftrag der Körperschaften öffentlichen Rechts durchgeführte Abfragen;
- 3. bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.
(2) Für die Abfragegebühr nach Tarifpost 10 Z IV sind zahlungspflichtig:
- 1. die mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen, die über Auftrag der Endnutzer Abfragen nach Tarifpost 10 Z IV durchführen;
- 2. bei unmittelbaren elektronischen Abfragen die abfragende Person; die Information wird erst erteilt, wenn die Gebühr entrichtet ist.
(3) Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird mit der Abfrage begründet.
EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2017; Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022
Schlagworte
Übermittlungsstelle, Grundbuch
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2022
Gesetzesnummer
10002667
Dokumentnummer
NOR40248542
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