zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
5. Arbeitsaufsicht
Allgemeines
§ 111.
(1) Zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeiter, Angestellten und Lehrlinge in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ist eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion einzurichten.
(2) Insoweit Vorschriften dieses Bundesgesetzes auch auf Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzuwenden sind, in denen nurArbeitskräfte nach § 3 Abs. 1 beschäftigt werden, obliegt der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen auch in diesen Betrieben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
Schlagworte
Landwirtschaftsinspektion
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2025
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40112824
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