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Artikel 16 StGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 16

Artikel 16. Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.

Ob dem Wort „häusliche“ durch Art. 63 Abs. 2 StV St. Germain materiell derogiert wurde, ist strittig.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10000006

Dokumentnummer

NOR12000860

alte Dokumentnummer

N11920122670