Artikel 16
Artikel 16. Den Anhängern eines gesetzlich nicht anerkannten Religionsbekenntnisses ist die häusliche Religionsübung gestattet, in soferne dieselbe weder rechtswidrig, noch sittenverletzend ist.
Ob dem Wort „häusliche“ durch Art. 63 Abs. 2 StV St. Germain materiell derogiert wurde, ist strittig.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000006
Dokumentnummer
NOR12000860
alte Dokumentnummer
N11920122670
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