Artikel 15
Artikel 15. Jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft hat das Recht der gemeinsamen öffentlichen Religionsübung, ordnet und verwaltet ihre inneren Angelegenheiten selbständig, bleibt im Besitze und Genusse ihrer für Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonde, ist aber, wie jede Gesellschaft, den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.
vgl. Art. 63 Abs. 2 des Staatsvertrages von St. Germain;
Art. 9 EMRK, BGBl. Nr. 210/1958
Schlagworte
Kultuszweck, Unterrichtszweck, Fonds
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000006
Dokumentnummer
NOR12000055
alte Dokumentnummer
N11867120740
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