Art. 13
Richtlinien für die Bauausführung
(1) Bei der Bauvergebung und Baudurchführung soll in jedem Lande jenes Verfahren eingehalten werden, das unbeschadet der rechtzeitigen und zweckmäßigen Durchführung möglichst geringe Baukosten erfordert.
(2) Die Gemeinsame Rheinkommission ermittelt den Wert der Sach- und Werkleistungen der Vertragsstaaten.
(3) Die Kommission verfügt über die wirtschaftliche Auswertung von betrieblichen Einrichtungen, Anlagen und Vermögenswerten.
(4) Die zu den gemeinsamen Arbeiten erforderlichen Baumaterialien sind tunlichst aus Bezugsorten der Vertragsstaaten zu entnehmen.
Schlagworte
Sachleistung
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010273
Dokumentnummer
NOR12130201
alte Dokumentnummer
N8195539326L
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